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| Versteuerung von Solarstrom - steuerliche Abschreibung der Solarstromanlage |
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Versteuerung von Solarstrom - steuerliche Abschreibung der Solarstromanlage
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Steuerlich ist für die Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom (Strom
aus einer Solaranlage) normalerweise keine Anmeldung erforderlich.
Erst bei größeren Solarstromanlagen ab ca. 70 kWp bzw. ab einem Gewinn
durch Einspeisung von Solarstrom von 24.000 Euro fällt eine Gewerbesteuer an.
Bei der Einkommensteuer werden die Einnahmen aus der Photovoltaik Anlage (Solaranlage) gewerblichen Einnahmen zugerechnet, d.h.
dies gilt auch ohne Gewerbeanmeldung.
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Steuerliche Abschreibung der Solarstromanlage
Es gibt verschieden Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung einer
Solarstromanlage (Solaranlage). Die Dauer umfasst 20 Jahre und kann linear oder degressiv erfolgen.
Lineare Abschreibung der Solarstromanlage (Solaranlage)
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Bei der linearen Abschreibung der Solaranlage werden jährlich jeweils 5% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht bzw. abgeschrieben.
Degressive Abschreibung der Solaranlage
Bei der degressiven Form der Abschreibung einer Photovoltaik Anlage (
Solaranlage ) sinkt der Betrag der Abschreibung mit jedem Jahr.
Im ersten Jahr dürfen nur maximal 15% vom Anlagenwert steuerlich geltend gemacht werden, im Folgejahr wiederum 15% vom Restwert usw.
Zu Anfang ist der Abschreibungsbetrag bei der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibungsform höher, wird jedoch mit jedem Jahr geringer und bleibt nicht konstant.
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Sonderabschreibung einer Solaranlage
Ist eine Ansparabschreibung im Jahr vor der Anschaffung der Solarstromanlage
( Solaranlage ) erfolgt, so gibt es die Möglichkeit einer Sonderabschreibung in Höhe von 20% gemäß §7 EStG innerhalb der ersten 5 Jahre.
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